Bestell- und Lieferbedingungen für
Standbauleistungen und Ausstattungen der Messe Frankfurt Medien und Service GmbH - Fairconstruction

Messe Frankfurt Medien und Service GmbH bietet die mietweise Überlassung von Standbauten (nachfolgend „Standbauleistungen“ genannt) an. Des Weiteren bietet Messe Frankfurt Medien und Service GmbH einzelne Ausstattungsgegenstände als Zubehör zum Ausstellungsstand (nachfolgend „Ausstattungen“ genannt) zur mietweisen Überlassung an. Die mietweise Überlassung von Standbauleistungen und von Ausstattungen erfolgt zu nachfolgenden Bedingungen.

1. Bestellungen
(1) Die Bestellung von Standbauleistungen und Ausstattungen erfolgt durch Einsendung des für die Veranstaltung geltenden, vollständig ausgefüllten Bestellvordruckes oder über das Onlinebestellsystem des Fairconstruction Konfigurators der Messe Frankfurt Medien und Service GmbH. Bei Vorliegen eines unterschriebenen Angebots der Messe Frankfurt Medien und Service GmbH erfolgt die Bestellung durch schriftliche Gegenzeichnung des Angebots durch den Besteller, und Zugang des gegengezeichneten Angebots bei Messe Frankfurt Medien und Service GmbH, wodurch zugleich ein verbindlicher Auftrag geschlossen wird. In Fällen der Bestellung über Bestellvordrucke oder online über den Konfigurator kommt ein verbindlicher Auftrag durch Erhalt der Auftragsbestätigung der Messe Frankfurt Medien und Service GmbH zustande.

(2) Ausstattungen können des Weiteren online über „Shop für Ausstellerservices“ der Messe Frankfurt Medien und Service GmbH mittels einer von Messe Frankfurt Medien und Service GmbH zugeteilten PIN bestellt werden. Ein verbindlicher Auftrag kommt durch Erhalt der Auftragsbestätigung der Messe Frankfurt Medien und Service GmbH zustande.

(3) Für Bestellungen durch Einsenden von Bestellvordrucken gilt: Die Bestellvordrucke müssen vom Antragsteller rechtsverbindlich unterschrieben und spätestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn in einfacher Ausfertigung bei der Messe Frankfurt Medien und Service GmbH eingegangen sein, da sonst keine Gewähr für eine rechtzeitige Ausführung übernommen werden kann. Von Dritten (Standgestalter) eingereichte Bestellungen werden nur dann entgegengenommen und ausgeführt, wenn diese die Unterschrift und den Firmenstempel des Ausstellers tragen oder der Dritte durch Vollmacht legitimiert ist.

(4) Gehen Bestellungen nach einem bestimmten Zeitpunkt bei der Messe Frankfurt Medien und Service GmbH ein, ist diese berechtigt, einen pauschalen Aufschlag für Mehraufwand der beschleunigten Auftragsbearbeitung in Rechnung zu stellen. Dabei gilt: Bei Bestellungen, die später als 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn bei Messe Frankfurt Medien und Service GmbH eingehen, behält sich die Messe Frankfurt Medien und Service GmbH vor, den damit verbundenen Mehraufwand pauschal mit 25% des Bestellpreises auf den regulären Artikelpreis zzgl. Mehrwertsteuer zu berechnen. Bei bestimmten Produkten fällt die vorgenannte Pauschale bereits an, wenn Bestellungen später als 22 Kalendertage gerechnet vor dem Veranstaltungsbeginn bei der Messe Frankfurt Medien und Service GmbH eingehen. Auf den pauschalen Aufschlag für Bestellungen, die später als 48 Stunden bzw. später als 22 Kalendertagen vor dem Veranstaltungsbeginn eingehen, wird im Angebot gesondert hingewiesen.

2. Leistungsbeschreibung
(1) Die Messe Frankfurt Medien und Service GmbH veranlasst aufgrund der Bestellung die Zurverfügungstellung der bestellten Standbauleistung für den vereinbarten Zeitraum.

(2) Der Umfang der Standleistungen geht aus der Auftragsbestätigung, bzw. dem gegengezeichneten Angebot hervor. Zusätzliche Einrichtungsgegenstände können gegen Berechnung als Ausstattung bestellt werden.
Die in Zeichnungen und Darstellungen aufgeführten Gegenstände können von der Auftragsbestätigung (bei Bestellungen über Bestellvordrucke oder online über den Konfigurator, Shop für Ausstellerservices) bzw. vom Angebot abweichen, hier gilt ausschließlich der in der Auftragsbestätigung, bzw. der im Angebot beschriebene Leistungsumfang.

(3) Die Messe Frankfurt Medien und Service GmbH bietet auf Anfrage auch individuelle Komplettstände samt Entwurfsplanung, auf der Grundlage eines von ihr unterschriebenen Angebots, an.

(4) Zur Ausführung der Bestellung von Ausstattung ist eine maßstabgetreue Standskizze notwendig, ohne die eine Auftragsausführung nicht erfolgen kann. Ein Skizzenvordruck kann der Servicemappe entnommen werden.

(5) Alle Gegenstände der Standbauleistungen und Ausstattungen werden mietweise für die vereinbarte Zeit überlassen und sind als Mietgegenstände von den Kunden pfleglich und sorgsam zu behandeln und mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer ordnungsgemäß zurückzugeben, bzw. zur Abholung bereitzustellen, nach näherer Maßgabe von Messe Frankfurt Medien und Service GmbH .

3. Rechnungsstellung
(1) Nach Erhalt der Rechnungen werden diese an dem Tag fällig, der 30 Kalendertage vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung liegt. Sofern dem Aussteller Rechnungen später als 30 Kalendertage vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung zugehen, sind diese sofort nach Zugang fällig. Die Messe Frankfurt Medien und Service GmbH ist berechtigt, die Rechnungen vor der Leistungserbringung zu stellen.

(2) Die in der jeweils gültigen Preisliste aufgeführten Preise sind für beide Teile verbindlich. Nicht aufgeführte Arbeiten sind in den dort angegebenen Preisen nicht enthalten, sie werden gesondert berechnet und in Rechnung gestellt.

(3) Kommt es bei individuellen Komplettständen nicht zu einer Bestellung, so fallen für den Entwurf sowie für eine (1) vom Kunden veranlasste Änderung des Entwurfs keine Gebühren oder Entgelte an. Jede weitere vom Kunden veranlasste Änderung der Planung wird dem Kunden nach Zeitaufwand, gemäß aktuellem Stundensatz der Messe Frankfurt Medien und Service GmbH, in Rechnung gestellt. Wenn zu der Veranstaltung, zu der das Angebot erstellt wurde, kein Auftrag erteilt wurde. Bei Mehrfachausstellern wäre es möglich, dass parallel mehrere Angebote pro Veranstaltung gemacht werden.

(4) Umbauten vor Ort, die auf Änderungswünschen des Ausstellers beruhen, werden nach Zeitaufwand gemäß aktuellem Stundensatz der Messe Frankfurt Medien und Service GmbH in Rechnung gestellt, zzgl. Kosten für das verwendete Material.

(5) Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Gegenforderungen zulässig.

(6) Reklamationen über nicht oder nur teilweise ausgeführte Bestellungen / Lieferungen müssen spätestens bis zum ersten Messetag bei der Messe Frankfurt Medien und Service GmbH eingehen. Sollte die bestellte Leistung vereinbarungsgemäß am ersten Messetag oder an darauffolgenden Messetagen ausgeführt werden, so sind Reklamationen entsprechend spätestens an dem dem Liefertag folgenden Tag zu reklamieren. Zu einem späteren Zeitpunkt können diese nicht mehr berücksichtigt werden.

(7) Für Rechnungsumschreibungen aufgrund von nachträglichen Änderungen des Rechnungsempfängers oder Adressänderungen etc. aus Gründen, die die Messe Frankfurt Medien und Service GmbH nicht zu vertreten hat, wird eine Bearbeitungsgebühr von EUR 50 zzgl. gesetzl. MwSt. erhoben. Diese Gebühr wird auf der geänderten Rechnung ausgewiesen.

4. Rücktritt des Bestellers
Von einem verbindlich geschlossenen Auftrag kann der Kunde nur bis 21 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn zurücktreten, mit schriftlicher Unterrichtung an Messe Frankfurt Medien und Service GmbH. Danach kann ein Rücktritt nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass mit der Erbringung der beauftragten Leistung noch nicht begonnen wurde. Die Mitteilung von Messe Frankfurt Medien und Service GmbH an den Kunden, wonach die vorgenannten Voraussetzungen wegen bereits begonnener Auftragsausführung nicht gegeben sind, ist bindend. Messe Frankfurt Medien und Service GmbH obliegt in diesen Fällen insbesondere nicht der Nachweis über eine bereits im Zeitpunkt des Eingangs des Rücktritts begonnene Auftragsausführung. Die in dieser Ziffer 4 beschriebene Rücktrittsregelungen findet bei Änderungen beauftragter Leistungen entsprechende Anwendung.

5. Rücktritt bei Unmöglichkeit der Leistungen/Bestellungen
(1) Im Falle der Unmöglichkeit der Erbringung der bestellten Leistungen ist jede Partei zum Rücktritt von der Bestellung berechtigt. Möchte eine Partei von der Bestellung zurücktreten, so muss sie unverzüglich nach Kenntnis über die zur Unmöglichkeit führenden Umstände den Rücktritt schriftlich gegenüber der anderen Partei erklären. Mit Zugang der Rücktrittserklärung erlischt die Pflicht der Messe Frankfurt Medien Service GmbH zur Leistungserbringung. Bei Messe Frankfurt Medien und Service GmbH bis zum Rücktritt eingegangene Zahlungen für die bestellten Leistungen, z.B. Anzahlungen, Vorauszahlungen, werden erstattet, wobei Messe Frankfurt Medien und Service GmbH zur Aufrechnung mit Ansprüchen aus Abs. 2 berechtigt ist.

(2) Im Falle dass bei bestellten individuellen Standbauleistungen die Messe Frankfurt Medien und Service GmbH im Zeitpunkt des Rücktritts bereits mit der Auftragsausführung begonnen hat, ist der Kunde verpflichtet, der Messe Frankfurt Medien und Service GmbH alle ihr bis dahin entstandenen Kosten und Aufwendungen, einschließlich solche für vorbereitende Leistungen (z.B. Planungskosten, Vorproduktionen, Spezialanfertigungen o.ä.) auf Nachweis innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungseingang zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der zur Unmöglichkeit führende Umstand von der Messe Frankfurt Medien und Service GmbH zu vertreten ist.

(3) Stellt die Messe Frankfurt Medien und Service dem Kunden nach Absatz 2 die Kosten und Aufwendungen in Rechnung, kann der Kunde verlangen, dass ihm die bis zum Rücktritt hergestellten Arbeitsergebnisse zur Verfügung gestellt werden, soweit diese aufgrund ihres Bearbeitungsstandes fähig für die von ihm gewünschte Herausgabe sind. Können die Arbeitsergebnisse aufgrund ihres Bearbeitungsstandes nicht zur Verfügung gestellt werden oder verlangt der Kunde nicht die Herausgabe der Arbeitsergebnisse so bleibt er dennoch zum Kosten- und Aufwandsersatz nach Absatz 2 verpflichtet. Kann der Kunde die Herausgabe der Arbeitsergebnisse verlangen, so ist er verpflichtet, die für den Transport oder Abholung der Arbeitsergebnisse anfallenden Kosten zu tragen bzw. zu übernehmen.

(4).Klargestellt wird, dass insbesondere eine Absage oder Verschiebung der der Bestellung zugrunde liegenden Veranstaltung durch den Veranstalter, gleich aus welchem Grund, einen Umstand zur Unmöglichkeit darstellt und zum Rücktritt nach Maßgabe dieser Ziffer 5 berechtigt. Individuelle Standbauleistungen i.S.d. dieser Ziffer 5 sind solche, die für den Kunden spezifisch angepasste oder hergestellte Leistungsmerkmale aufweisen und sich nicht unwesentlich von Standard-Standbauleistungen unterscheiden.
(5) Das Recht des Bestellers zum Rücktritt bis 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn nach Ziffer 4 Satz 1 bleibt unberührt. Danach richtet sich im Falle der Unmöglichkeit das Rücktrittsrecht nach dieser Ziffer 5.

6. Fotographische Abbildungen
Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass Messe Frankfurt Medien und Service GmbH fotographische Abbildungen oder sonstige Darstellungen der von ihr erstellten Komplettstände oder Teile hiervon unentgeltlich, unbeschränkt und ohne weitere Genehmigung für werbliche Zwecke und zur Referenz verwenden darf und wird, für den Fall, dass Dritte ein Recht an dem Komplettstand, oder Teilen hiervon, haben, dafür sorgen, dass diese das Einverständnis im Sinne dieser Bestimmung erteilen.

7. Gewährleistung
(1) Die Gewährleistung richtet sich nach den Vorschriften über den Werkvertrag des BGB, im Falle der mietweisen Überlassung nach den mietvertraglichen Regelungen.

(2) Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich zunächst nur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach Ermessen der Messe Frankfurt Medien und Service GmbH, welcher die Ersatzlieferung jederzeit offen steht. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, kann der Auftraggeber dann geltend machen, wenn zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels fehlgeschlagen sind.

(3) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Messe Frankfurt Medien und Service GmbH Mängel unverzüglich mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

(5) Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich.

(6) Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht, was regelmäßig bei einer Mängelrüge nach Beendigung der Messe für während der Messe aufgetretene oder bekannt gewordene Mängel der Fall ist.

8. Haftung
(1) Die Messe Frankfurt Medien und Service GmbH haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Messe Frankfurt Medien und Service GmbH haftet für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung vertragswesentlicher (Kardinalpflichten) betrifft. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. In diesem Zusammenhang besteht keine Haftung der Messe Frankfurt Medien und Service GmbH für den Ersatz mittelbarer Schäden/Mängelfolgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn. Von vorgenannten Haftungsausschlüssen ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Die Messe Frankfurt Medien und Service GmbH übernimmt keine Obhutspflicht für Mietartikel, Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Dieser Haftungsausschluss erfährt auch durch
Bewachungsmassnahmen der mit Messe Frankfurt Medien und Service GmbH verbundenen Unternehmen keine Einschränkung. Alle eingetretenen Schäden müssen der Polizei, der Versicherungsgesellschaft und der Messe Frankfurt Medien und Service GmbH unverzüglich angezeigt werden.

9. Schutz- und Nutzungsrechte
(1) Die Messe Frankfurt Medien und Service GmbH behält sämtliche Schutz- und Nutzungsrechte an den Standbauleistungen und Zusatzaustattungen. Eine Übertragung von Schutz- und Nutzungsrechten ist ausgeschlossen. Das Recht zur Nutzung an den Gegenständen der Standbauleistungen und Ausstattungen wird dem Besteller nicht-exklusiv und nur nach dem Vertragszweck, begrenzt für die vereinbarte Zeit der Überlassung, gewährt.

(2) Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Konzeptbeschreibungen sowie Beschreibungen von Ausstellungs- und Veranstaltungskonzepten usw. bleiben mit allen Rechten im Eigentum der Messe Frankfurt Medien und Service GmbH und zwar auch dann, wenn sie dem Besteller übergeben worden sind. Sie sind dem Besteller insoweit anvertraut iSd. §18 UWG. Eine Übertragung von Nutzungsrechten über diejenigen,
die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind hinaus und unabhängig davon, ob Sonderschutzrechte (z.B. Urheberrechte) bestehen oder nicht, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Der Besteller verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Weitergabe an Dritte oder den unmittelbaren oder mittelbaren Nachbau, sofern dies für die Zwecke des Vertrages nicht erforderlich ist.

(3) Es wird vermutet, dass der Besteller gegen die Verpflichtungen nach Ziffer 2 verstoßen hat, wenn er Standbauleistungen oder Ausstattungen durchführt oder von Dritten durchführen lässt, die im Wesentlichen mit den Planungen und Konzepten der Messe Frankfurt Medien und Service GmbH übereinstimmen. Es obliegt dann dem Besteller, den gegenteiligen Nachweis zu führen.

(4) Weiterhin hat die Messe Frankfurt Medien und Service GmbH im Falle der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend unter Ziffer 1 und Ziffer 2 aufgeführte Verpflichtung bei mietweiser Überlassung der Leistungsergebnisse, insbesondere im Falle des Nachbaus, Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 50 % des vereinbarten Mietpreises. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist. Die Messe Frankfurt Medien und Service GmbH behält sich vor, einen höheren Schaden geltend zu machen.

(5) Werden vom Besteller Materialien oder Unterlagen an Messe Frankfurt Medien und Service GmbH oder an von ihr beauftragten Dritten zur Herstellung des Vertragsgegenstandes übergeben, so übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Messe Frankfurt Medien und Service GmbH ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Besteller zur Herstellung und Lieferung ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen. Der Besteller verpflichtet sich, die Messe Frankfurt Medien und Service GmbH von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für die Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen.

10. Allgemeine Bestimmungen
(1) Beide Vertragsparteien erkennen die vorstehenden Bestell- und Lieferbedingungen als für beide Seiten verbindliche Bestandteile des Auftrags an. Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Bestellers gelten nicht, dies auch dann, wenn Messe Frankfurt Medien und Service GmbH,der Geltung nicht widersprochen hat.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Erfüllungsort für alle Leistungen der Messe Frankfurt Medien und Service GmbH ist Frankfurt am Main, Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Messe Frankfurt Medien und Service GmbH ist jedoch berechtigt, Klage am Geschäfts- bzw. Wohnsitz des Bestellers zu erheben.

11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmungen andere wirksame Bestimmungen zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am ehesten entsprechen.